Strom aus erneuerbaren Energien

Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Aspekte rund um das Thema Strom aus erneuerbaren Energien:

  • Zahlen & Fakten

  • Technologien

  • Förderprogramme

  • Finanzierungsmöglichkeiten

Zahlen & Fakten

0 Mio. t
CO2 wurden 2019 durch Windkraft und Photovoltaik vermieden.
65%

weniger kostet eigener PV-Strom ggü. herkömmlichen Anbietern.

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Photovoltaikanlagen wurden im Jahr 2019 in Betrieb genommen.

Technologien

Photovoltaik

Unter Photovoltaik wird die Umwandlung der Sonnenenergie in nutzbare elektrische Energie (Strom) verstanden. Photovoltaikanlagen können nicht nur ein Teil des eigenen Stromverbrauchs decken und somit die eigenen Stromkosten senken, sondern auch den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung in das Stromnetz einspeisen. Wesentliche Bestandteile einer solchen Anlage sind die Solarmodule auf dem Dach, der Wechselrichter im Keller sowie die Verkabelung inklusive Zähler und Stromnetzanschluss. Über den Zweirichtungszähler kann nachvollzogen werden, welcher Strom in das Netz eingespeist wird (wichtig für die Vergütung) und wie viel Reststrom aus dem Netz bezogen wird (wichtig für die Stromrechnung). Da die Vergütung kleiner als der Strompreis ist, lohnt es sich häufig einen möglichst hohen Eigenverbrauch des Stroms anzustreben, anstatt den Strom einfach in das Netz einzuspeisen.

Gerade die Kombination mit einer Wärmepumpe, einem Batteriespeicher und/oder einem Elektroauto lohnt sich häufig nicht nur wirtschaftlich, sondern auf für die eigene Klimabilanz. Um herauszufinden ob sich eine Photovoltaikanlage einzeln oder in Kombination für Sie lohnt, untersuchen wir Energieertrag, den Reststrombedarf und die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe unserer eigenen Software. Diese basiert auf den relevanten Berechnungsstandards der Branche (insb. VDI-Richtlinie 2067) und setzt zudem die neusten Erkenntnisse aus Wissenschaft & Forschung ein.

Mehr Informationen gibt es auf CO2online.de einem gemeinnützigen Unternehmen das sich für den Klimaschutz einsetzt.

Zur Webseite von CO2online

Kleinwindkraft

Im Gegensatz zu großen Windkraftanlagen werden sog. Kleinwindkraftanlagen direkt neben dem Verbraucher (z.B. Wohngebäude, Bauernhof, Gewerbestandort) aufgestellt. Ziel ist es – analog zu Photovoltaikanlagen – den erzeugten Strom direkt vor Ort selbst zu verbrauchen. Typische Konflikte wie Schall, Schattenwurf oder visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sind aufgrund der geringen Höhe oft nur geringfügig. In vielen Fällen benötigt man allerdings für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage eine Baugenehmigung des zuständigen Bauamtes. Es gibt allerdings auch Ausnahmen: In diversen Bundesländern wird außerhalb von Wohn- und Mischgebieten für niedrige Kleinwindkraftanlagen unter 10 Meter Höhe auf eine Genehmigung verzichtet. Dennoch müssen den verantwortlichen Behörden zum Teil Umweltgutachten für den Tier- und Artenschutz vorgelegt werden. Dies betrifft besonders häufig den Schutz von Fledermäusen, wobei es auch hierfür technische Lösungen gibt.

Auch bei Kleinwindkraftanlagen gilt: Gerade die Kombination mit einer Wärmepumpe, einem Batteriespeicher und/oder einem Elektroauto lohnt sich häufig nicht nur wirtschaftlich, sondern auf für die eigene Klimabilanz. Um herauszufinden ob sich eine Kleinwindkraftanlage einzeln oder in Kombination für Sie lohnt, untersuchen wir Energieertrag, den Reststrombedarf und die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe unserer eigenen Software. Diese basiert auf den relevanten Berechnungsstandards der Branche (insb. VDI-Richtlinie 2067) und setzt zudem die neusten Erkenntnisse aus Wissenschaft & Forschung ein.

Mehr Informationen gibt es auf klein-windkraftanlagen.com einer Webseite, die von einem unabhängigen Experten betrieben wird.

Zur Webseite für Kleinwindkraftanlagen

Förderprogramme

Einspeisevergütung Photovoltaik

  • Privat

  • Öffentlich

  • Gewerblich

Wer Strom aus Photovoltaik erzeugt und in das öffentliche Stromnetz einspeist, bekommt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Einspeisevergütung. Das heißt, pro Kilowattstunde (kWh) Solarstrom bekommt er einen festgelegten und unveränderlichen Betrag. Diese Einspeisevergütung für PV-Strom wird über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt. Allerdings sinken die Vergütungsätze umso mehr, je später die Anlage in Betrieb genommen wurde. Das heißt, welche Förderung für eine Photovoltaikanlage aktuell gewährt wird ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme.

Die Vergütung wird durch den zuständigen Netzbetreiber gezahlt. Hierfür muss der verantwortliche Installationsbetrieb Ihre Photovoltaikanlage bei dem Netzbetreiber anmelden.

Inbetriebnahme Typ 1 bis 10 kWp Typ 1 bis 40 kWp Typ 1 bis 100 kWp Typ 2 bis 100 kWp
ab 01.12.2020 8,32 8,09 6,34 5,72
ab 01.01.2021 8,16 7,93 6,22 5,61

(Werte in Cent/kWh)

  • Typ 1: Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 Absatz 3 EEG.
  • Typ 2: Sonstige Anlagen.

Detaillierte und verlässliche Informationen gibt es auf der Webseite der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Zur Webseite der BNetzA

Einspeisevergütung Kleindwindkraft

  • Privat

  • Öffentlich

  • Gewerblich

Wer Strom mit Hilfe eine Kleinwindkraftanlage erzeugt und in das öffentliche Stromnetz einspeist, bekommt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Einspeisevergütung. Das heißt, pro Kilowattstunde (kWh) Windstrom bekommt er einen festgelegten und unveränderlichen Betrag. Diese Einspeisevergütung für Windstrom wird über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt. Allerdings sinken die Vergütungsätze umso mehr, je später die Anlage in Betrieb genommen wurde. Das heißt, welche Förderung für eine Kleinwindkraftanlage aktuell gewährt wird ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme.

Die Vergütung wird durch den zuständigen Netzbetreiber gezahlt. Hierfür muss der verantwortliche Installationsbetrieb Ihre Kleinwindkraftanlage bei dem Netzbetreiber anmelden.

Seit dem 1. Januar 2019 berechnet sich die Vergütungshöhe für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Kleinanlagen bis 750 kW und Pilotanlagen) aus den Zuschlagswerten bei vorangegangenen Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorvorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 46b Abs. 1 EEG).

Für das Jahr 2020 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2018 verwendet. Damit liegt der dem Vergütungssatz für Anlagen die 2020 in Betrieb gehen bei 6,04 Cent pro Kilowattstunde (kWh).

Detaillierte und verlässliche Informationen gibt es auf der Webseite der Bundesnetzagentur (BNetzA).

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Finanzierungsmöglichkeiten

KfW-Programm Erneuerbare Energien

  • Privat

  • Öffentlich

  • Gewerbe

Das KfW-Programm Erneuerbare Energien “Standard” ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung, zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie von Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem. Der effektive Jahrezins beginnt bei 1,03 %. Ihren individuellen Zinssatz ermittelt Ihre Bank anhand Ihres Standorts, Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicher­heiten.

Für Vorhaben in Deutschland sind die folgenden in- und ausländischen Antragsteller antragsberechtigt:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, sowie öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Einzelunternehmer oder Freiberufler
  • Landwirte
  • Natürliche Personen, Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen.

Vorhaben im Auslandkönnen ebenfalls gefördert werden.

Detaillierte Informationen gibt es auf der Webseite der KfW.

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Steuerliche Absetzbarkeit

  • Privat

Mit dem Kauf und Betrieb einer Photovoltaik- und/oder Kleinwindkraftanlage wird auch eine Privatperson als Unternehmer*in angesehen. Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die vom Betreiber der Anlage gewählte Besteuerungsform hat entscheidenden Einfluss auf die Umsatzbesteuerung. Informationen zur gewählten Besteuerungsform benötigt neben dem Finanzamt auch der jeweilige Netzbetreiber, um gegenüber dem Anlagenbetreiber durch zutreffende Gutschriften abrechnen zu können.

Kleinunternehmerregelung:

Hier erfolgt eine Vereinfachung der Besteuerung durch Nichterhebung der Steuer (sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz – UStG). Bei Anwendung dieser Regelung kann keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen (auch aus dem Erwerb der Anlage!) vom Finanzamt erstattet werden.

Regelbesteuerung:

Hierbei kann die Umsatzsteuer für Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage steuerlich abgesetzt werden. Gezahlt wird also nur der Nettobetrag. Für den Eigenverbrauch von Strom entsteht (analog zur Eigenentnahme in Unternehmen) die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Diese muss an das Finanzamt abgeführt werden. Die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung ist das Entgelt für die Lieferungen des Anlagebetreibers. Der gesetzlich festgelegte Betrag ist dabei ein Nettobetrag, also die Vergütung ohne Umsatzsteuer.

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen:

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es also 1.200 Euro bei der Steuererklärung zurück (§ 35 a EStG).

Detaillierte und verlässliche Informationen gibt es auf der Webseite des Bayrischen Landesamtes für Steuern. Dabei gelten viele der Informationen auch für andere Bundesländer. Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich Bitte an Ihr Finanzamt.

Zur Webseite des Landesamts für Steuern